ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR UNTERNEHMERGESCHÄFTE
ELISABETH MANDL FOTOGRAFIE E.U.
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Unternehmer/-innen. Unternehmer/-in iSd § 1 KSchG ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für Vertragsabschlüsse mit VerbraucherInnen (KonsumentInnen) gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte zur Anwendung.
1.2. Die Fotografin erbringt ihre Leistung ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der/die Vertragspartner/-in deren ausschließliche Anwendbarkeit.
1.4. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des/der Vertragspartners/-in wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen der Fotografin nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Nutzungsbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass die Fotografin einzelne oder alle der ihr zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss
Die Angebote der Fotografin sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, etc.
3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
3.1. Die Fotografin kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der/die Vertragspartner/-in keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
3.2. Lieferungen der Fotografin erfolgen auf Gefahr und Kosten des/der Vertragspartners/-in.
3.3. Von der Fotografin genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen die Fotografin hergeleitet werden.
3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der/die Vertragspartner/-in – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft handelt – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der/Die Vertragspartner/-in ist verpflichtet, auf Verlangen der Fotografin umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs der Fotografin bestehen nur, wenn der/die Vertragspartner/-in nachweist, dass die Fotografin die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.
3.5. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
4. Urheberrechtliche Bestimmungen
4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Herstellerin (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos der Fotografin zu. Die Fotografin hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von der Fotografin erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.
4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des/der Vertragspartner/-in bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem/der Vertragspartner/-in gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.
4.3. Der/Die Vertragspartner/-in ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Name der Fotografin) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: © Elisabeth Mandl Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – der Fotografin bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.
4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat die Fotografin nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen der Fotografin unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
4.7. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der/die Vertragspartner/-in eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der/die Vertragspartner/-in nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des/der Vertragspartner/-in und nicht für Werbezwecke als erteilt.
4.8. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
5. Eigentum am Filmmaterial und an den Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung
5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Fotografin zu. Diese überlässt dem/der Vertragspartner/-in gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem/der Vertragspartner/-in nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des/der Vertragspartner/-in zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. zur Verfügung gestellt.
5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 4.7. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen der Fotografin und dem/der Vertragspartner/-in einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
5.3. Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der/die Vertragspartner/-in ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.4. Der/die Vertragspartner/-in ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5.5. Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem/der Vertragspartner/-in keinerlei Ansprüche zu.
6. Entgelt (Werklohn, Honorar)
6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin für ihre Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach ihrer jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
6.2. Die Fotografin hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht der Fotografin beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.
6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.
6.4. Im Zuge der Auftragsausführung vom/von der Vertragspartner/-in gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen/ihren Lasten und werden gesondert verrechnet.
6.5. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.
6.6. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
7. Zahlung
7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei der Fotografin zur Zahlung fällig.
7.2. Die Fotografin ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
7.3. Die Fotografin ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der/die Vertragspartner/-in verpflichtet, der Fotografin sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB.
7.5. Bei Verzug des/der Vertragspartners/-in mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des/der Vertragspartners/-in zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist die Fotografin berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der/die Vertragspartner/-in diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Fotografin berechtigt, von sämtlichen mit dem/der Vertragspartner/-in geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des/der Vertragspartners/-in sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.
7.6. Ein Zurückbehaltungsrecht des/der Vertragspartners/-in gegenüber den Forderungen der Fotografin wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Pflichten des/der Vertragspartners/-in
8.1. Der/Die Vertragspartner/-in ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und der Fotografin nach seinen/ihren Kräften zu unterstützen. Der/die Vertragspartner/-in hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) zu sorgen.
8.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der/Die Vertragspartner/-in verpflichtet sich, die Fotografin vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls sie aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des/der Vertragspartners/-in zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
8.3. Im Falle der Beauftragung der Fotografin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der/die Vertragspartner/-in, dass er/sie die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
8.4. Der/Die Vertragspartner/-in verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch die Fotografin nicht spätestens nach 14 Tagen, es sei denn auf Grund der Größe oder anderer objektbezogener Umstände ist eine vorzeitige Einlagerung erforderlich, abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des/der Vertragspartners/-in einzulagern.
9. Annahmeverzug, Rücktritt des/der Vertragspartners/-in
9.1. Wird die Leistung vom/von der Vertragspartner/-in zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung der Fotografin verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der/die Vertragspartner/-in in Annahmeverzug. In diesem Fall ist die Fotografin berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die Fotografin ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der/die Vertragspartner/-in trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt die Fotografin berechtigt vom Vertrag zurück, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.
9.2. Bei Annahmeverzug hat der/die Vertragspartner/-in allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den/die Vertragspartner/-in ein Verschulden am Annahmeverzug hat er/sie der Fotografin darüber hinaus den ihr durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der/Die Vertragspartner/-in trägt auch die Gefahr der Lagerung.
9.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
10.2. Der Vertragspartner ist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verfügen.
10.3. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem/der Vertragspartner/-in untersagt.
10.4. Der/Die Vertragspartner/-in verpflichtet sich, die Fotografin vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit diese unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in ihrem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
10.5. Gerät der/die Vertragspartner/-in mit seiner/ihrer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Fotografin berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
10.6. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die Fotografin erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.
11. Gewährleistung, Irrtum und Schadenersatz
11.1. Ein Gewährleistungsansprüche des/der Vertragspartners/-in auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung der Fotografin vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden von der Fotografin nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen der Fotografin, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des/der Vertragspartners/-in beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
11.2. Bei den in Auftrag gegebenen Arbeiten handelt es sich um künstlerische Werke, die der freien konzeptiven und künstlerischen Gestaltung der Fotografin unterliegen. Maßstab für Gewährleistung, Irrtumsanfechtung und Schadenersatz ist somit einzig die nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellte technische Qualität der Fotografien.
11.3. Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
11.4. Der/Die Vertragspartner/-in ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner/ihrer Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 14 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
11.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/ Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
11.6. Dem/Der Vertragspartner/-in stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er/sie mit seinen/ihren eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.
11.7. Bei begründeten Mängeln ist die Fotografin nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der/Die Vertragspartner/-in hat kein Wahlrecht zwischen den genannten Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist der/die Vertragspartner/-in berechtigt, nach seiner/ihrer Wahl Herabsetzung des Entgelts zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom/von der Vertragspartner/-in vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist die Fotografin in keinem Fall zu tragen verpflichtet.
11.8. Die Fälligkeit der Forderungen der Fotografin wird durch allfällige von ihr zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der/Die Vertragspartner/-in hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches von der Fotografin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
11.9. Das Regressrecht gemäß § 933b Satz 1 ABGB wird ausdrücklich abbedungen
11.10. Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende Bestimmungen unter Punkt 11.
11.11. Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, haftet die Fotografin – mit Ausnahme von Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind – nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der/Die Vertragspartner/-in verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.
11.12. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem/der Vertragspartner/-in nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).
11.13. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die Fotografin nur bei Vorsatz.
11.14. Sollte der/die Vertragspartner/-in nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er/sie der Fotografin gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes.
11.15. Den Beweis, dass die Fotografin am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der/die Vertragspartner/-in zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.
11.16. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.
11.17. Die Fotografin trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom/von der Vertragspartner/-in beigestellten Produkte und Requisiten. Die Fotografin übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.
11.18. Die Fotografin trifft keine Haftung für Umstände, die nicht ihrer Sphäre zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
12. Abtretung
Der/Die Vertragspartner/-in darf seine/ihre Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
13. Datenschutz, Adressenänderung
13.1. Der/Die Vertragspartner/-in erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fotografin die von ihm/ihr bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters erklärt der/die Vertragspartner/-in sein/ihr jederzeit widerrufliches Einverständnis, dass ihm/ihr bis auf Widerruf elektronische Post zu Werbezwecken zugesendet wird.
13.2. Der/Die Vertragspartner/-in ist verpflichtet, der Fotografin Änderungen seiner/ihrer Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den/die Vertragspartner/-in auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die der Fotografin zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs seiner Änderungsmitteilung obliegt dem/der Vertragspartner/-in. 14. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin Die Fotografin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der/Die Vertragspartner/-in erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine/ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache
15.1. Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Hauptfirmensitz der Fotografin. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Die Fotografin ist auch berechtigt, das am Firmensitz des/der Vertragspartners/-in sachlich zuständige Gericht anzurufen.
15.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Fotografin und ihres/ihrer Vertragspartners/-in gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.
15.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.